verkaufs-, lieferungs- und zahlungsbedingungen
01. geltungsbereich aufträge werden ausschließlich auf der grundlage der nachfolgenden allgemeinen geschäftsbedingungen ausgeführt!
lieferungen, leistungen und angebote erfolgen nur aufgrund dieser geschäftsbedingungen! abweichende regelungen bedürfen der schriftlichen bestätigung!
02. preise
02.1. die im angebot des auftragnehmers genannten preise gelten unter dem vorbehalt, dass die der angebotsabgabe zugrunde gelegten auftragsdaten
unverändert bleiben, längstens jedoch 7 Tage nach eingang des angebots beim auftraggeber!
02.2. bei den preisen des auftragnehmers ist die mehrwertsteuer ausgewiesen! die preise des auftragnehmers gelten frei haus innerhalb deutschlands!
sie schließen verpackung, fracht und porto ein! versicherung und sonstige versandkosten sind nicht bestandteil des angebotspreises!
02.3. nachträgliche änderungen auf veranlassung des auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten maschinen-stillstandes werden dem
auftraggeber berechnet! als nachträgliche änderungen gelten auch wiederholungen von probe-andrucken, die vom auftraggeber wegen einer
geringfügigen abweichung von der vorlage verlangt werden!
02.4. skizzen, entwürfe, probedrucke, korrekturabzüge, änderung angelieferter bzw. übertragener daten und ähnliche vorarbeiten, die vom auftraggeber
veranlasst sind, werden berechnet! gleiches gilt für datenübertragungen!
03. zahlung
03.1. zahlung erfolgt ausschließlich per vorkasse! andere zahlungsarten gelten nur mit ausdrücklicher und schriftlicher zustimmung des auftragnehmers!
03.2. bei zahlungsverzug sind verzugszinsen in höhe von 8 prozentpunkten über dem basiszinssatz zu zahlen! die geltendmachung weiteren
verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen!
04. lieferung
04.1. beim versand der ware geht die gefahr auf den auftraggeber über, sobald die sendung an die transportfirma übergeben worden ist!
04.2. liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom auftragnehmer nach zahlungseingang ausdrücklich bestätigt werden!
04.3. betriebsstörungen – sowohl im betrieb des auftragnehmers als auch in dem eines zulieferers – wie z.b. streik, aussperrung sowie alle sonstigen
fälle höherer gewalt berechtigen erst dann zur kündigung des vertrages, wenn dem auftraggeber ein weiteres zuwarten nicht mehr zugemutet werden kann,
anderenfalls verlängert sich die vereinbarte lieferfrist um die dauer der verzögerung! eine kündigung ist jedoch frühestens vier wochen nach eintritt der oben
beschriebenen betriebsstörung möglich! eine haftung des auftragnehmers ist in diesen fällen ausgeschlossen!
05. eigentumsvorbehalt
05.1. die gelieferte ware bleibt bis zur vollständigen bezahlung aller zum rechnungsdatum bestehenden forderungen des auftragnehmers an den
auftraggeber sein eigentum! zur weiterveräußerung ist der auftraggeber nur im ordnungsgemäßen geschäftsgang berechtigt! der auftraggeber tritt seine
forderungen aus der weiterveräußerung hierdurch an den auftragnehmer ab! der auftragnehmer nimmt die abtretung hiermit an! spätestens im falle des
verzuges ist der auftraggeber verpflichtet, den schuldner der abgetretenen forderung zu nennen! übersteigt der wert der für den auftragnehmer bestehenden
sicherheiten dessen forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist der auftragnehmer auf verlangen des auftraggebers oder eines durch die übersicherung
des auftragnehmers beeinträchtigten dritten insoweit zur freigabe von sicherungen nach wahl des auftragnehmers verpflichtet!
05.2. bei be- oder verarbeitung vom auftragnehmer gelieferter und in dessen eigentum stehender waren ist der auftragnehmer als hersteller gemäß
§ 950 BGB anzusehen und behält in jedem zeitpunkt der verarbeitung eigentum an den erzeugnissen! sind dritte an der be- und verarbeitung beteiligt,
ist der auftragnehmer auf einen miteigentumsanteil in höhe des rechnungswerts der vorbehaltsware beschränkt! das so erworbene eigentum gilt als
vorbehaltseigentum!
06. beanstandungen
06.1. der auftraggeber hat die vertragsgemäßheit der ware sowie der zur korrektur übersandten vor- und zwischenerzeugnisse in jedem fall unverzüglich
zu prüfen! die gefahr etwaiger fehler geht mit der druckreife- bzw. fertigungsreifeerklärung auf den auftraggeber über, soweit es sich nicht um fehler handelt,
die erst in dem sich an die druckreife- bzw. fertigungsreifeerklärung anschließenden fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten!
das gleiche gilt für alle sonstigen freigabeerklärungen des auftraggebers!
06.2. offensichtliche mängel sind innerhalb einer frist von 2 tagen ab empfang der ware schriftlich anzuzeigen!
06.3. bei berechtigten beanstandungen ist der auftragnehmer zunächst nach seiner wahl zur nachbesserung und/oder ersatzlieferung verpflichtet und
berechtigt! kommt der auftragnehmer dieser verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen frist nach oder schlägt die nachbesserung trotz wiederholten
versuchs fehl, kann der auftraggeber herabsetzung der vergütung (minderung) oder rückgängigmachung des vertrages verlangen!
06.4. mängel eines teils der gelieferten ware berechtigen nicht zur beanstandung der gesamten lieferung, es sei denn, dass die teil-lieferung für den
auftraggeber ohne interesse ist!
06.5. bei farbigen reproduktionen in allen herstellungsverfahren können geringfügige abweichungen vom original nicht beanstandet werden!
das gilt für den vergleich zwischen sonstigen vorlagen (z.b. digital-proofs, andrucken) und dem endprodukt! darüber hinaus ist die haftung für mängel,
die den wert oder die gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen!
06.6. zulieferungen (auch datenträger, übertragene daten) durch den auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten dritten unterliegen keiner
prüfungspflicht seitens des auftragnehmers! dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare daten! bei datenübertragungen
hat der auftraggeber vor übersendung jeweils dem neuesten technischen stand entsprechende schutzprogramme für computerviren einzusetzen!
die datensicherung obliegt allein dem auftraggeber! der auftragnehmer ist berechtigt eine kopie anzufertigen!
06.7. mehr- oder minderlieferungen bis zu 10% der bestellten auflage können nicht beanstandet werden! berechnet wird die gelieferte menge!
bei lieferungen aus papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der prozentsatz auf 20%, unter 2.000 kg auf 15%!
07. haftung
07.1. schadens- und aufwendungsersatzansprüche seitens des auftraggebers, gleich aus welchem rechtsgrund, sind ausgeschlossen!
07.2. dieser haftungsausschluss gilt nicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachtem schaden, bei leicht fahrlässiger verletzung wesentlicher
vertragspflichten, auch durch gesetzliche vertreter oder erfüllungsgehilfen des auftragnehmers; insoweit haftet er nur auf den nach art des produkts
vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren durchschnittsschaden, im falle schuldhafter verletzung des lebens, des körpers oder der gesundheit
des auftraggebers, bei arglistig verschwiegenen mängeln und übernommener garantie für die beschaffenheit der ware, bei ansprüchen aus dem
produkthaftungsgesetz!
08. verjährung ansprüche des auftraggebers auf gewährleistung und schadensersatz (ziffern 06. und 07.) verjähren mit ausnahme der unter ziffer 07.2.
genannten schadensersatzansprüche in einem jahr beginnend mit der (ab-)lieferung der ware! dies gilt nicht, soweit der auftragnehmer arglistig handelt!
hiervon nicht betroffen sind verträge mit verbrauchern im sinne des BGB, hier gelten die gesetzlichen verjährungsfristen!
09. handelsbrauch im kaufmännischen verkehr gelten die handelsbräuche der druckindustrie (z.b. keine herausgabepflicht von zwischenerzeugnissen
wie daten, lithos oder druckplatten, die zur herstellung des geschuldeten endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender auftrag erteilt wurde!
10. archivierung dem auftraggeber zustehende produkte, insbesondere daten und datenträger, werden vom auftragnehmer nur nach ausdrücklicher
vereinbarung und gegen besondere vergütung über den zeitpunkt der übergabe des endprodukts an den auftraggeber oder seine erfüllungsgehilfen hinaus
archiviert! sollen die vorbezeichneten gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender vereinbarung der auftraggeber selbst zu besorgen!
11. urheberrechte der auftraggeber haftet allein, wenn durch die ausführung seines auftrags rechte dritter, insbesondere urheberrechte verletzt werden!
der auftraggeber hat den auftragnehmer von allen ansprüchen dritter wegen einer solchen rechtsverletzung freizustellen!
12. erfüllungsort, datenschutz, wirksamkeit erfüllungsort und gerichtsstand sind, wenn der auftraggeber kaufmann, juristische person des öffentlichen
rechts oder öffentlich-rechtliches sondervermögen ist oder im inland keinen allgemeinen gerichtsstand hat, für alle sich aus dem vertragsverhältnis
ergebenden streitigkeiten einschließlich der scheck-, wechsel- und urkundenprozesse, der sitz des auftragnehmers!
auf das vertragverhältnis findet deutsches recht anwendung! UN-kaufrecht ist ausgeschlossen! der auftragnehmer ist berechtigt, die im rahmen der
geschäftsverbindung erhaltenen daten und informationen im sinne und nach maßgabe des bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verwerten!
durch etwaige unwirksamkeit einer oder mehrerer bestimmungen wird die wirksamkeit der übrigen bestimmungen nicht berührt!
13. daten name und anschrift des kunden sowie alle für die vertragsabwicklung erforderlichen daten werden gespeichert!
stand: februar 2010